Rechtstracker.at

§ 3 VVMGL

Fassungen
01.01.2007 bis 31.03.2009 — BGBl. II Nr. 396/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.200931.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 91/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 301.01.200731.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 396/2006
§ 301.07.200531.12.2006 BGBl. II Nr. 110/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 396/2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009danach: BGBl. II Nr. 91/2009

Abkürzung

VVMGL

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, (1) Für Paragraph 2, Absatz eins und 5 sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Geschäftszweig: Hier ist beispielsweise anzugeben, ob es sich um ein klassisches, fondsgebundenes oder indexgebundenes Versicherungsprodukt bzw. um ein Mischprodukt aus diesen handelt. Sollte Mischprodukt angegeben werden, so ist genau anzuführen, aus welchen Komponenten dieses wie gemischt ist. Außerdem ist zu erwähnen, ob es sich um einen Haupttarif oder einen Zusatztarif handelt. Weiters ist hier auch anzugeben, ob das Versicherungsprodukt ein SMR-gebundener Einmalerlag oder ein Einmalerlag mit höherem Garantiezins ohne Gewinnbeteiligung ist bzw. andere Besonderheiten aufweist, die das Versicherungsprodukt von einem klassischen Versicherungsprodukt im herkömmlichen Sinn, insbesondere bezüglich der Risikostruktur, unterscheiden. Weiters ist anzuführen, in welchem Deckungsstock gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG der Tarif geführt wird. Die Angabe des Produktnamens ist nicht verpflichtend, eine Änderung muss der FMA nicht vorgelegt werden.
  2. Ziffer eins a
    Neueinreichung oder Änderungsversion: Hier ist anzuführen, ob es sich bei den vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen um einen neuen Tarif (Neueinreichung) oder um die Änderung eines bereits bestehenden Tarifs (Änderungsversion) handelt. Eine Neueinreichung liegt nur dann vor, wenn es gegenüber einem bisher bereits angebotenen Tarif Unterschiede in Punkt 9. gemäß Paragraph 2, Absatz 5, bzw. den Unterpunkten von Punkt 9. gibt. Außerdem ist bei einer Änderung die Bezeichnung des Vorgängertarifs anzuführen.
  3. Ziffer eins b
    Verkaufsländer: Hier ist anzugeben, in welchen Ländern der Tarif aktiv zum Verkauf angeboten wird.
  4. Ziffer 2
    Versicherungsart: Folgende Versicherungsarten sind möglich:
    Kapitalversicherung, Ablebensversicherung, Kreditrestschuldversicherung, Rentenversicherung, Erlebensversicherung, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988, fondsgebundene Lebensversicherung, indexgebundene Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Dread-Disease Versicherung, Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, EStG 1988, betriebliche Kollektivversicherung, sonstige Versicherungsart. Handelt es sich um eine sonstige Versicherungsart, so ist diese kurz zu charakterisieren.
  5. Ziffer 3
    Mögliche Vertragszustände: Hier ist anzugeben, in welchen Zuständen der Vertrag sein kann, beispielsweise prämienpflichtig, prämienfrei (infolge Todes), prämienfrei (mangels Zahlung), usw.
  6. Ziffer 4
    Mögliche Tarifbereiche: Hier ist anzugeben, ob es sich um einen Einzel- oder Gruppentarif handelt. Ist das Produkt sowohl für den Einzel- als auch Gruppenvertrieb vorgesehen, so sind alle Punkte zu erläutern, in denen sich der Gruppen- vom Einzeltarif unterscheidet.
  7. Ziffer 5
    Verbale Tarifbeschreibung: Hier ist der Tarif verbal detailliert zu beschreiben. Insbesondere muss hervorgehen, welche Versicherungsleistungen im Erlebensfall bzw. im Todesfall fällig werden, welche Leistungen für Witwen- und Waisenversorgung vorgesehen sind, wann der Versicherungsfall eintritt und welche weiteren Versicherungsleistungen fest vereinbart sind (beispielsweise Invaliditätsleistungen). Weiters ist anzuführen, falls der Versicherungsnehmer die Wahl hat, zwischen verschiedenen Veranlagungsarten zu wählen (beispielsweise die Wahl zwischen einem Fonds mit konservativem und einem Fonds mit dynamischem Anlageverhalten bei einem fondsgebundenen Tarif). Außerdem ist hier bei fonds- bzw. indexgebundenen und ähnlichen Produkten anzugeben, welches Anlageverhalten der veranlagte Fonds (beispielsweise konservativ, dynamisch, usw.) aufweist bzw. welcher Index nachgebildet wird. Außerdem sind die gewählte Veranlagungsstrategie sowie das Veranlagungsmodell bei Produkten mit Kapitalgarantie, sofern es dafür keine externe Garantie gibt, kurz zu beschreiben (unter Angabe aller verwendeten Parameter und Formeln). Weiters sind etwaige Garantien gegenüber dem Versicherungsnehmer (beispielsweise Höchststandsgarantie) kurz zu erläutern. Bei der betrieblichen Kollektivversicherung ist außerdem eine etwaige Nachschussverpflichtung detailliert darzustellen. Weiters ist anzuführen, ob etwaige Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung kollektiv oder individuell bewertet werden. Handelt es sich um einen Zusatztarif, so sind alle Tarife (einschließlich Tarifbezeichnung) anzuführen, für die dieser Zusatztarif obligatorisch ist. Wird ein Tarif der BKV leistungsorientiert angeboten, dh. es liegt eine Nachschussverpflichtung für den Arbeitgeber vor, so ist dies detailliert zu erläutern.
  8. Ziffer 6
    Prämienzahlungsweise: Hier ist anzugeben, welche Prämienzahlungsweisen möglich sind, beispielsweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich, jährlich, Einmalzuzahlungen oder Einmalerlag. Weiters ist anzuführen, ob Leistungen und Beiträge vor- oder nachschüssig kalkuliert sind.
  9. Ziffer 6 a
    Mindestgarantiezeit: Hier ist bei Tarifen, die eine Garantiezeit beinhalten, die minimale Garantiezeit als absoluter Wert anzugeben.
  10. Ziffer 6 b
    Höchstgarantiezeit: Hier ist bei Tarifen, die eine Garantiezeit beinhalten, die maximale Garantiezeit als absoluter Wert anzugeben. Weiters ist der maximale Prozentsatz anzugeben, der für einen einzelnen Vertrag die Dauer der Garantiezeit bezogen auf die Laufzeit des Vertrages angibt. Ist beispielsweise bei einem Tarif die Höchstgarantiezeit immer die Hälfte der vereinbarten Laufzeit, so ist „50%“ anzugeben.
  11. Ziffer 7
    Gewinnbeteiligung: Hier ist anzuführen, ob der Tarif gewinnberechtigt ist und es ist auf den entsprechenden Gewinnplan (unter Angabe des Gültigkeitsbeginns und der Versionsnummer des Gewinnplans) zu verweisen.
  12. Ziffer 8
    Gewinnverband: Hier ist anzugeben, welchem Gewinnverband und welchem Abrechnungsverband (bzw. sonstiger Untergliederung) der Tarif zugeordnet wird.
  13. Ziffer 8 a
    Gewinnverwendung: Hier ist die Gewinnverwendung, beispielsweise Bonussystem, verzinsliche Ansammlung, fondsgebundenes Gewinnsystem, anzuführen.
  14. Ziffer 8 b
    Gewinnkomponenten: Hier sind die Gewinnkomponenten, beispielsweise Zinsgewinn, Risikogewinn, Kostengewinn, Zusatzgewinn, aufzuzählen.
  15. Ziffer 9
    Biometrische Grundlagen für männliche Versicherte: Hier ist auf alle verwendeten Sterbe- und Rententafeln (inklusive verwendeter Altersverschiebungen) sowie andere verwendete biometrische Grundlagen zu verweisen (inklusive Quellenangabe (beispielsweise: AVÖ)), die für die Berechnung der Prämie bzw. der Reserve von männlichen Versicherten verwendet werden. Sollten Modifikationen der offiziellen biometrischen Grundlagen vorgenommen worden sein, so ist die Vorgehensweise inklusive einer Begründung detailliert zu beschreiben. Außerdem sind alle dabei verwendeten mathematischen Formeln anzugeben.
  16. Ziffer 10
    Biometrische Grundlagen für weibliche Versicherte: Hier ist auf alle verwendeten Sterbe- und Rententafeln (inklusive verwendeter Altersverschiebungen) sowie andere verwendete biometrische Grundlagen zu verweisen (inklusive Quellenangabe (beispielsweise: AVÖ)), die für die Berechnung der Prämie bzw. der Reserve von weiblichen Versicherten verwendet werden. Sollten Modifikationen der offiziellen biometrischen Grundlagen vorgenommen worden sein, so ist die Vorgehensweise inklusive einer Begründung detailliert zu beschreiben. Außerdem sind alle dabei verwendeten mathematischen Formeln anzugeben.
  17. Ziffer 11
    Begründung der Rechnungsgrundlagen: Hier sind die Gründe für die Wahl der Rechnungsgrundlagen in den Punkten 6.1. bis 6.4. jeweils anzuführen.
  18. Ziffer 12
    Begründung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für Prämien bzw. Reserven: Sollte es Unterschiede bei den verwendeten Rechnungsgrundlagen von Prämie bzw. Reserve geben, so sind diese ausführlich zu begründen. Weiters ist genau darzulegen, wie die Unterschiede finanziert (im Falle einer nicht ausreichenden Prämie) bzw. wie die Gewinne verwendet (im Falle einer zu hohen Prämie) werden.
  19. Ziffer 12 a
    Rentenzahlungsphase: Falls eine Verrentung vorgesehen oder möglich ist, ist hier anzugeben, ob die in Punkt 6.1. bis 6.4. angeführten Rechnungsgrundlagen für die Rentenzahlungsphase garantiert sind. Sind für die Rentenzahlungsphase andere als die in Punkt 6.1. bis 6.4. angeführten Rechnungsgrundlagen garantiert, so sind diese anzugeben.
  20. Ziffer 13
    Rechnungsmäßige Kosten: Alle Kosten sind in den Punkten 7.1 bis 7.10 inklusive einer Angabe der Bemessungsgrundlage als Zahlenwerte (Prozent- oder Promille-Angabe bei proportionalen Kosten) anzuführen. Weiters ist bei allen Kosten anzugeben, wie oft diese verrechnet werden. Dabei sind die Kosten für Einzelversicherungen und jene für Gruppenversicherungen gesondert anzugeben.
  21. Ziffer 14
    Mathematische Formeln: Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, sind in den Punkten
    9.1 bis 9.13 die jeweiligen mathematischen Formeln, Parameter, Variablen und Bezeichnungen gemäß den folgenden Erläuterungen anzugeben. Diese sind alle auf die Versicherungssumme 1 zu normieren; jedenfalls ist anzugeben, wie die einzelnen Werte für eine beliebige Versicherungssumme, die mit "VS" zu bezeichnen ist, zu berechnen sind. Falls für verschiedene Gültigkeitsbereiche verschiedene Formeln verwendet werden, so sind auch diese anzuführen.
    Zu jeder Formel ist außerdem der Zahlenwert gemäß den folgenden Vorgaben anzugeben. Sollten Parameter verwendet werden, die im Folgenden nicht festgelegt sind oder sind die im Folgenden angeführten Parameter auf den entsprechenden Tarif nicht anwendbar, so ist jeweils der kleinstmögliche positive Wert für die Berechnung heranzuziehen. Diese Werte sind gesondert unter Punkt 9.1 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, anzuführen und zu begründen.
    Folgende Werte sind für das Musterbeispiel zu verwenden:

      - Aufschubdauer = min (30 Jahre; maximale Aufschubdauer gemäß

        Punkt 2.12.)

      - Eintrittsalter = min (35 Jahre; Höchstabschlussalter gemäß

        Punkt 2.2)

      - Geschlecht = männlich (falls dieser Tarif nur für Frauen

        vorgesehen ist: Geschlecht = weiblich)

      - Prämienzahlungsweise: jährlich vorschüssig

      - Rentenzahlweise: jährlich vorschüssig

      - Vertragslaufzeit = min (10 Jahre bei ausschließlichen

        Einmalerlags-Tarifen und Risikoversicherungen bzw. 30 Jahre

        bei allen übrigen Tarifen; maximale Vertragslaufzeit gemäß

        Punkt 2.6)

      - Versicherungssumme = min (Euro 100.000,-; maximale

        Versicherungssumme)

      - Monatliche Rentenzahlung = min (Euro 1.000,-; maximale

        monatliche Rente)

      - Prämienzahlungsdauer = min (30 Jahre; maximale

        Prämienzahlungsdauer gemäß Punkt 2.8)

      - Bestandsdauer = min (10 Jahre; halbe maximale

        Vertragslaufzeit gemäß Punkt 2.6 (aufgerundet))

      Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische

      Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht

      zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.

  1. Ziffer 15
    Bezeichnungen und Definitionen: Hier sind alle Variablen inklusive Beschreibung anzugeben, die im Weiteren verwendet werden (beispielsweise x ... Eintrittsalter, alpha ... Abschlusskosten, l tief x...Lebende vom Alter x gemäß Sterbetafel usw.).

  16. Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen und

      Kommutationszahlen: Hier sind alle Wahrscheinlichkeiten

      (beispielsweise p tief x = 1 - q tief x ... einjährige

      Überlebenswahrscheinlichkeit eines x-Jährigen),

      Ausscheideordnungen (beispielsweise l hoch aa = l hoch aa tief

      x-1 (1-q hoch aa tief x-1 - i tief x-1)..... Ausscheideordnung

      eines x-Jährigen Aktiven innerhalb eines Jahres noch immer

      aktiv zu sein) und Kommutationszahlen (beispielsweise D tief x

      = l tief x•v hoch x), die im Weiteren verwendet werden,

      inklusive deren Definition und einer Kurzbeschreibung

      anzugeben. Für die Definitionen sind ausschließlich zuvor

      definierte Bezeichnungen zu verwenden.

  17. Barwerte und Anwartschaften: Hier sind alle im Weiteren

      verwendeten Barwertformeln (= Einmalnettoprämie) und

      Anwartschaftsformeln inklusive einer Definition und verbalen

                                                         N tief x

      Beschreibung anzugeben, beispielsweise ä tief x = _________

                                                         D tief x

      ... lebenslängliche Leibrente. Dabei sind ausschließlich zuvor

      definierte Bezeichnungen zu verwenden.

  1. Ziffer 18
    Spar- und Risikoprämie: Bei Tarifen, bei denen keine geschlossene mathematische Formel der Bruttoprämie angegeben werden kann (bspw. bei der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung) ist die Aufteilung der Prämie in eine Spar- und Risikoprämie in geeigneter Weise (bspw. in Prozentwerten) anzugeben.
  2. Ziffer 18 a
    Auszahlungsbetrag: Dies ist jener Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei Versicherungsende oder im Versicherungsfall (beispielsweise bei Ableben, im Invaliditätsfall, etc.) ausbezahlt wird. Im Erlebensfall setzt sich der Auszahlungsberag beispielsweise aus der Summe der Versicherungssumme, der laufenden Gewinnanteile und dem Schlussgewinnanteil zusammen. Der Auszahlungsbetrag ist sowohl für das Versicherungsende als auch für alle möglichen Versicherungsfälle anzugeben.
  3. Ziffer 19
    Eingebettete Optionen: Eine eingebettete Option ist ein vertraglich oder gesetzlich festgelegtes Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gegebenenfalls gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, d.h. nach der Ausübung der eingebetteten Option liegende, Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern.
    Hier ist jedenfalls anzugeben, ob im Tarif eine der folgenden eingebetteten Optionen enthalten ist: Rentenwahlrecht mit garantierter Rententafel, Nachversicherungsgarantie bei Heirat, Todesfall oder Geburt eines Kindes, Pflegerentenoption, Teilauszahlungsoption, Kapitalwahlrecht bei aufgeschobener Rentenversicherung, Aufschuboption, Verlängerungsoption, Abrufoption, Fondswechsel, Indexklausel oder Erhöhung der Versicherungssumme. Außerdem sind all jene eingebetteten Optionen anzuführen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Weiters ist auszuführen, ob und wie diese Optionen bei der Prämien- und Rückstellungsberechnung berücksichtigt werden. Jede der enthaltenen und angeführten Optionen ist kurz zu beschreiben.
  4. Ziffer 20
    Externe Garantien: Hier ist anzugeben, ob für den Tarif Garantien von externen Garantiegebern (beispielsweise einer Bank) vorliegen. Falls ja, ist die vollständige Bezeichnung des Unternehmens anzugeben und in welchen Fällen die Garantie schlagend wird. Weiters ist anzuführen, welche Risiken vom Versicherungsunternehmen und welche vom Versicherungsnehmer getragen werden.
  1. Absatz 2,Einzelne Punkte der versicherungsmathematischen Grundlagen verschiedener Tarife können zusammengefasst werden, wenn sich diese Tarife in mehreren Punkten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nicht unterscheiden. Die Zusammenfassung besteht dann aus einem allgemeinen Teil, der alle gemeinsamen Punkte dieser Tarife enthält, sowie einem speziellen Teil für jeden Tarif. Sowohl im speziellen wie auch im allgemeinen Teil ist die Gliederung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, einzuhalten. Die Teile sind am Titelblatt entsprechend mit „Allgemeiner Teil“ bzw. „Spezieller Teil“ zu kennzeichnen. Im allgemeinen Teil sind alle Punkte, die nicht für die alle Tarife gleich sind, mit dem Vermerk „vom Tarif abhängig“ zu versehen. Im speziellen Teil ist in jedem Punkt, der im allgemeinen Teil abgehandelt ist, der Vermerk „siehe allgemeiner Teil“ anzuführen. Dabei ist auch eine Bezeichnung des allgemeinen Teils erforderlich, der diesen von den anderen allgemeinen Teilen unterscheidet, beispielsweise „siehe allgemeiner Teil – Risikoversicherungen“. Zusätzlich ist dabei jeweils das Einreichdatum des allgemeinen Teils anzugeben. Bei einer Änderung in einem der zusammengefassten Tarife sind der allgemeine Teil und der entsprechende spezielle Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA neu vorzulegen.

Anmerkung

Formeln nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im
RIS verwiesen:
<A HREF="http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_189791" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 110/2005</A>

Schlagworte

Einzeltarif, Einzelvertrieb, Witwenversorgung, Sterbetafel, Sparprämie, Prämienberechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009

Gesetzesnummer

20004045

Dokumentnummer

NOR40083810