Kurztitel
Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die versicherungsmathematischen Grundlagen haben ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Versicherungsmathematische Grundlagen“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, technische Bezeichnung des Tarifs, Versicherungsart, Produktname des Tarifs, frühest möglicher Versicherungsbeginn, letztmöglicher Versicherungsbeginn, Verkaufsbeginn der vorgelegten Version des Tarifs, Neueinreichung oder Änderungsversion, Verkaufsländer. Der letztmögliche Versicherungsbeginn muss nur angegeben werden, wenn dieser absehbar ist (beispielsweise bei der Tranche einer indexgebundenen Lebensversicherung).
(2)Absatz 2,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 5 inklusive der jeweiligen Seitennummern, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 5, inklusive der jeweiligen Seitennummern, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.
(3)Absatz 3,Die Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten in den versicherungsmathematischen Grundlagen (inklusive Beilagen) bezeichnet.
(4)Absatz 4,In den versicherungsmathematischen Grundlagen sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß der in Abs. 5 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.In den versicherungsmathematischen Grundlagen sind die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß der in Absatz 5, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(5)Absatz 5,Grundsätze der Tarifgestaltung:
1. Allgemeiner Teil
1.1. Geschäftszweig, technische Bezeichnung des Tarifs, Versicherungsart und Produktname
1.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (freiwillig)
1.3. Mögliche Vertragszustände
1.4. Mögliche Tarifbereiche
1.5. Verbale Tarifbeschreibung
1.6. Prämienzahlungsweise
1.7. Rentenzahlungsweise
1.8. Sofortschutz (freiwillig)
1.9. Sonstiges
2. Alters- und Zeitbegrenzungen
2.1. Mindestabschlussalter
2.2. Höchstabschlussalter
2.3. Mindestendalter
2.4. Höchstendalter
2.5. Minimale Laufzeit bzw. minimale Leistungsdauer
2.6. Maximale Laufzeit bzw. maximale Leistungsdauer
2.7. Mindestdauer der Prämienzahlung
2.8. maximale Dauer der Prämienzahlung
2.9. Mindestgarantiezeit
2.10. Höchstgarantiezeit
2.11. Mindestaufschubdauer
2.12. maximale Aufschubdauer
2.13. Wartezeit
2.14. Sonstige Alters- und Zeitbegrenzungen
3. Summenbegrenzungen
3.1. Jährliche Mindestprämie bzw. Mindesteinmalprämie
3.2. Jährliche Maximalprämie bzw. maximale Einmalprämie
3.3. Mindestleistung
3.4. Höchstleistung
3.5. Sonstige Summenbegrenzungen
4. Gewinnsystem
4.1. Gewinnbeteiligung
4.2. Gewinnverband
4.3. Gewinnverwendung
4.4. Gewinnkomponenten
4.5. Sonstiges
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2006)5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2006,)
6. Rechnungsgrundlagen
| Prämie | Reserve |
6.1. Biometrische Grundlagen für männliche Versicherte | | |
6.2. Biometrische Grundlagen für weiblicheVersicherte | | |
6.3. Rechnungszins | | |
6.4. Sonstige Rechnungsgrundlagen | | |
6.5. Begründung der Rechnungsgrundlagen
6.6. Begründung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für Prämien bzw. Reserven
6.7. Prämienalter
6.8. Rentenzahlungsphase
6.9. Sonstiges
7. Rechnungsmäßige Kosten
7.1. Abschlusskosten und Zillmersatz
7.2. Inkassokosten
7.3. Verwaltungskosten
7.4. Sicherheitszuschläge
7.5. Stückkostenzuschläge
7.6. Unterjährigkeitszuschläge
7.7. Mahngebühren (freiwillig)
7.8. Umschreibegebühr und Gebühr für Polizzennachträge (freiwillig)
7.9. Stornogebühr (freiwillig)
7.10. Sonstige Zuschläge und Kosten
8. Rabatte
8.1. Summenrabatte
8.2. Prämienrabatte
8.3. Sonstige Rabatte
9. Mathematische Formeln
9.1. Eigene Werte
9.2. Bezeichnungen und Definitionen
9.3. Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen und Kommutationszahlen
9.4. Barwerte und Anwartschaften
9.4a. Nettoprämie
9.5. Zillmerprämie
9.6. Bruttoprämie
9.7. Vorgeschriebene Prämie
9.8. Spar- und Risikoprämie
9.9. Reserven
9.9.1.9 Punkt 9 Punkt eins
Einmalerlag und Einmalzuzahlungen
Zusätzliche Rückstellungen
9.10. Rückkaufswert bzw. Unverfallbarkeitsbetrag
9.10.1.9 Punkt 10 Punkt eins
9.10.2.9 Punkt 10 Punkt 2
9.10.3.9 Punkt 10 Punkt 3
9.11. Reduktionswert
9.12. Ablöse
9.12a. Auszahlungsbetrag
9.13. Sonstiges
10. Eingebettete Optionen 11. Zusatzversicherungen (inkl. Tarifbezeichnung)
11.1. Obligatorische Zusatzversicherungen
11.2. Fakultative Zusatzversicherungen (freiwillig)
12. Externe Garantien 13. Sonstiges
(6)Absatz 6,Gibt es zu einzelnen Punkten aus Abs. 5 keine Bemerkungen, so sind die Punkte in den versicherungsmathematischen Grundlagen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Punkte, deren Angabe freiwillig ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Punkten aus Absatz 5, keine Bemerkungen, so sind die Punkte in den versicherungsmathematischen Grundlagen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Punkte, deren Angabe freiwillig ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
(7)Absatz 7,Bei jeder Änderung der versicherungsmathematischen Grundlagen eines Tarifs sind diese für diesen Tarif vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber den zuletzt eingereichten versicherungsmathematischen Grundlagen zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.9. anzugeben, dass es sich bei den vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen um eine Änderung handelt und anzugeben, wann die ursprünglichen versicherungsmathematischen Grundlagen eingereicht worden sind. Außerdem ist in Punkt 1.9. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß § 2 Abs. 5 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen für diesen Tarif gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Bei Änderungen in den Punkten 1.2., 1.6., 1.7., 1.8., 2., 3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 7.10., 8. und 11.2. (samt möglichen Unterpunkten) ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht erforderlich.Bei jeder Änderung der versicherungsmathematischen Grundlagen eines Tarifs sind diese für diesen Tarif vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber den zuletzt eingereichten versicherungsmathematischen Grundlagen zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.9. anzugeben, dass es sich bei den vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen um eine Änderung handelt und anzugeben, wann die ursprünglichen versicherungsmathematischen Grundlagen eingereicht worden sind. Außerdem ist in Punkt 1.9. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen für diesen Tarif gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Bei Änderungen in den Punkten 1.2., 1.6., 1.7., 1.8., 2., 3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 7.10., 8. und 11.2. (samt möglichen Unterpunkten) ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht erforderlich.
(8)Absatz 8,Wird ein neuer Tarif angeboten, der eine Kombination von bisher angebotenen Tarifen darstellt, so sind für diesen die gesamten versicherungsmathematischen Grundlagen neu vorzulegen, sofern durch die Kombination die versicherungsmathematischen Grundlagen geändert werden.
(9)Absatz 9,Wird eine neue Tranche eines bereits bestehenden Tarifs einer indexgebundenen oder einer kapitalanlageorientierten Lebensversicherung aufgelegt, so ist eine komplette Neuvorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht notwendig, sondern es genügt die Vorlage des Titelblattes gemäß § 2 Abs. 1 und der entsprechenden Änderungen mit der Nummerierung gemäß § 2 Abs. 1. Jedenfalls ist die verbale Tarifbeschreibung gemäß Punkt 1.5. in § 2 Abs. 5 vorzulegen.Wird eine neue Tranche eines bereits bestehenden Tarifs einer indexgebundenen oder einer kapitalanlageorientierten Lebensversicherung aufgelegt, so ist eine komplette Neuvorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht notwendig, sondern es genügt die Vorlage des Titelblattes gemäß Paragraph 2, Absatz eins und der entsprechenden Änderungen mit der Nummerierung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Jedenfalls ist die verbale Tarifbeschreibung gemäß Punkt 1.5. in Paragraph 2, Absatz 5, vorzulegen.
(10)Absatz 10,Wird bei einem Tarif der fondsgebundenen Lebensversicherung ein neuer Fonds hinzugenommen, so ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht notwendig, sofern es keine sonstigen Änderungen in den versicherungsmathematischen Grundlagen gibt.
Schlagworte
Altersbegrenzung, Sparprämie,