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Anl. 1

Fassungen
ab 24.02.2004 — BGBl. III Nr. 156/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute24.02.2004 BGBl. III Nr. 156/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.02.2004BGBl. III Nr. 156/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anlage römisch eins Für die Notifikationen nach Artikel 5 erforderliche Informationen

Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:

  1. Ziffer eins
    Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen
    1. Litera a
      Allgemein gebräuchlicher Name;
    2. Litera b
      Chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;
    3. Litera c
      Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;
    4. Litera d
      Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zoll-Code nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;
    5. Litera e
      Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;
    6. Litera f
      Verwendung oder Verwendungen der Chemikalie;
    7. Litera g
      die physikalisch-chemischen, toxikologischen und öko-toxikologischen Eigenschaften.
  2. Ziffer 2
    Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
    1. Litera a
      Angaben, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften betreffen:
      1. Litera i
        Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
      2. Sub-Litera, i, i
        Verweis auf das Rechtsdokument;
      3. iii
        Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
      4. Sub-Litera, i, v
        Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und der Gefährlichkeit erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten über eine solche Beurteilung einschließlich eines Verweises auf die einschlägigen Unterlagen;
      5. Litera v
        Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern oder die Umwelt von Belang sind;
      6. Sub-Litera, v, i
        Zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Kategorie oder Kategorien, in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen worden sind, und für jede Kategorie
      1. Litera i
        die Verwendung oder Verwendungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsvorschrifen verboten sind;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Verwendung oder Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;
      3. iii
        soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchermengen der Chemikalie;
    3. Litera c
      soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;
    4. Litera d
      andere zweckdienliche Informationen, wozu folgende gehören können:
      1. Litera i
        eine Einschätzung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
      2. Sub-Litera, i, i
        gegebenenfalls Informationen über Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel
      • Strichaufzählung
        integrierte Pflanzenschutzstrategien,
      • Strichaufzählung
        industrielle Verfahren und Prozesse einschließlich saubererer Technologien.

Schlagworte

Herstellungsmenge, Einfuhrmenge, Ausfuhrmenge

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40083846