Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 156/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage IAnlage römisch eins Für die Notifikationen nach Artikel 5 erforderliche Informationen
Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:
Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen
Allgemein gebräuchlicher Name;
Chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;
Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;
Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zoll-Code nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;
Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;
Verwendung oder Verwendungen der Chemikalie;
die physikalisch-chemischen, toxikologischen und öko-toxikologischen Eigenschaften.
Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
Angaben, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften betreffen:
Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
Verweis auf das Rechtsdokument;
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und der Gefährlichkeit erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten über eine solche Beurteilung einschließlich eines Verweises auf die einschlägigen Unterlagen;
Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern oder die Umwelt von Belang sind;
Zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
Kategorie oder Kategorien, in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen worden sind, und für jede Kategorie
die Verwendung oder Verwendungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsvorschrifen verboten sind;
die Verwendung oder Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;
soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchermengen der Chemikalie;
soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;
andere zweckdienliche Informationen, wozu folgende gehören können:
eine Einschätzung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
gegebenenfalls Informationen über Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel
integrierte Pflanzenschutzstrategien,
industrielle Verfahren und Prozesse einschließlich saubererer Technologien.
Schlagworte
Herstellungsmenge, Einfuhrmenge, Ausfuhrmenge
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR40083846