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Anl. 2

Fassungen
ab 24.02.2004 — BGBl. III Nr. 156/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute24.02.2004 BGBl. III Nr. 156/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

24.02.2004BGBl. III Nr. 156/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anlage römisch zwei Kriterien für die Aufnahme verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien in der Anlage römisch drei

Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Notifikationen nach Artikel 5 Absatz 5 wird der Chemikalienprüfungsausschuss:

  1. Litera a
    bestätigen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erlassen worden sind;
  2. Litera b
    feststellen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf Grund einer Risikobewertung erlassen worden sind. Diese Bewertung muss sich auf eine Überprüfung der wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bei der fraglichen Vertragspartei stützen. Zu diesem Zweck haben die vorgelegten Unterlagen zu belegen, dass
    1. Litera i
      die Daten anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden erhoben worden sind;
    2. Sub-Litera, i, i
      Datenüberprüfungen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Verfahren durchgeführt und dokumentiert worden sind;
    3. iii
      sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf eine Risikobewertung stützen, in die auch die Gegebenheiten bei der sie erlassenden Vertragspartei einbezogen wurden;
  3. Litera c
    prüfen, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften eine ausreichende Grundlage zur Rechtfertigung der Aufnahme der Chemikalie in Anlage römisch drei bieten, wobei zu berücksichtigen ist,
    1. Litera i
      ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer erheblichen mengen- oder zahlenmäßigen Verringerung der Verwendung der Chemikalie geführt haben oder aller Voraussicht nach führen werden;
    2. Sub-Litera, i, i
      ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer konkreten Risikominderung geführt haben oder aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der notifizierenden Vertragspartei führen werden;
    3. iii
      ob die Überlegungen, die zum Erlass der staatlichen Rechtsvorschriften führten, nur in einem begrenzten geographischen Gebiet oder unter anderen begrenzten Umständen zutreffen.
    4. Sub-Litera, i, v
      ob Hinweise auf einen bestehenden internationalen Handel mit der Chemikalie vorliegen,
  4. Litera d
    berücksichtigen, dass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage römisch drei ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40083847