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Art. 5

Fassungen
ab 24.02.2004 — BGBl. III Nr. 67/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute24.02.2004 BGBl. III Nr. 67/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

24.02.2004BGBl. III Nr. 67/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 5

Verfahren für verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, notifiziert diese dem Sekretariat schriftlich. Eine solche Notifikation erfolgt so bald wie möglich, jedoch spätestens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, und enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage römisch eins erforderlichen Informationen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei schriftlich ihre zu diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; die Vertragsparteien, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex notifiziert haben, müssen diese Notifikationen nicht erneut vorlegen.
  3. Absatz 3,Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Notifikation gemäß Absätze 1 und 2, ob die Notifikation die nach Anlage römisch eins erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält die Notifikation nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der notifizierenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
  4. Absatz 4,Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien alle sechs Monate eine kurze Zusammenfassung der ihr gemäß Absätze 1 und 2 zugeleiteten Informationen, einschließlich Informationen über diejenigen Notifikationen, die nicht alle nach Anlage römisch eins erforderlichen Informationen enthalten.
  5. Absatz 5,Sobald das Sekretariat mindestens je eine Notifikation aus zwei PIC-Regionen zu einer bestimmten Chemikalie erhalten hat, die nachweislich die Anforderungen der Anlage römisch eins erfüllen, leitet sie diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen wird in einem auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu fassenden Beschluss festgelegt.
  6. Absatz 6,Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in diesen Notifikationen enthaltenen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage römisch zwei niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage römisch drei aufgenommen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40064078