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Art. 6

Fassungen
ab 24.02.2004 — BGBl. III Nr. 67/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute24.02.2004 BGBl. III Nr. 67/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

24.02.2004BGBl. III Nr. 67/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 6

Verfahren für sehr gefährliche Pestizidformulierungen

  1. Absatz eins,Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Wirtschaftssystem sich im Übergang befindet, und in deren Hoheitsgebiet eine sehr gefährliche Pestizidformulierung unter Anwendungsbedingungen Probleme verursachen, können dem Sekretariat die Aufnahme dieser sehr gefährlichen Pestizidformulierung in Anlage römisch drei vorschlagen. Für die Erarbeitung eines Vorschlags kann die Vertragspartei fachliche Hilfe aus jeder einschlägigen Quelle in Anspruch nehmen. Der Vorschlag muss auch die nach Anlage römisch vier Teil 1 erforderlichen Informationen enthalten.
  2. Absatz 2,Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt eines Vorschlags nach Absatz 1, ob der Vorschlag die nach Anlage römisch vier Teil 1 erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält der Vorschlag nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der vorschlagenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
  3. Absatz 3,Das Sekretariat sammelt die in Anlage römisch vier Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Informationen zu den nach Absatz 2 übermittelten Vorschlägen.
  4. Absatz 4,Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 im Hinblick auf eine bestimmte sehr gefährliche Pestizidformulierung erfüllt worden, leitet das Sekretariat den Vorschlag und die dazugehörigen Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.
  5. Absatz 5,Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in dem Vorschlag enthaltenen Informationen und die gesammelten zusätzlichen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage römisch vier Teil 3 niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende sehr gefährliche Pestizidformulierung dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage römisch drei aufgenommen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40064079