Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausnahmen für in Entwicklungsländern eingetragene Luftfahrzeuge
§ 7.Paragraph 7,
Knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind, sind in der Verordnung gemäß § 5 für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem 28. März 2002 auszunehmen, sofern: Knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind, sind in der Verordnung gemäß Paragraph 5, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem 28. März 2002 auszunehmen, sofern:
diese Luftfahrzeuge — mit einem Lärmzeugnis, das die Einhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt bescheinigt — den betreffenden Flughafen im Bezugszeitraum angeflogen haben, unddiese Luftfahrzeuge — mit einem Lärmzeugnis, das die Einhaltung der Höchstwerte des Bands römisch eins Teil römisch zwei Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt bescheinigt — den betreffenden Flughafen im Bezugszeitraum angeflogen haben, und
diese Luftfahrzeuge in dem Bezugszeitraum in dem Register des betreffenden Entwicklungslandes eingetragen waren und weiterhin von einer in diesem Entwicklungsland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40064450