Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.2005 bis 31.07.2017 — BGBl. I Nr. 40/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.200531.07.2017 BGBl. I Nr. 40/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 40/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausnahmen für einzelne Flüge unter außergewöhnlichen Umständen

Paragraph 8,

In der Verordnung gemäß Paragraph 5, können einzelne Flüge von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, von den Betriebsbeschränkungen ausgenommen werden. Diese Ausnahmen haben sich auf

  1. Ziffer eins
    Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer vorübergehenden Ausnahme nicht gerechtfertigt wäre,
  2. Ziffer 2
    Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbauten, Reparaturen oder Wartung durchführen
zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004102

Dokumentnummer

NOR40064451