Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.2005 bis 31.07.2017 — BGBl. I Nr. 40/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.200531.07.2017 BGBl. I Nr. 40/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 40/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 5

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 5, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Ländern zum Zwecke der Anhörung die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 4, sowie den Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden, Frist zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Vorhaben auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 4, sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen durch Anschlag an der Amtstafel in den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens öffentliche bekannt zu machen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden, Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3,Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 4, sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen vom Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie durch öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  4. Absatz 4,Die Anhörung gemäß den Absatz eins bis 3 hat
    1. Ziffer eins
      bei Maßnahmen aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zumindest sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Maßnahme,
    2. Ziffer 2
      bei Maßnahmen aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, zumindest ein Jahr vor dem geplanten Wirksamwerden der Maßnahme
    zu erfolgen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004102

Dokumentnummer

NOR40064452