Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 5Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 5
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 5 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Ländern zum Zwecke der Anhörung die Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie den Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden, Frist zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Vorhaben auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 5, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Ländern zum Zwecke der Anhörung die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 4, sowie den Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden, Frist zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Vorhaben auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2)Absatz 2,Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen durch Anschlag an der Amtstafel in den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens öffentliche bekannt zu machen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden, Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 4, sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen durch Anschlag an der Amtstafel in den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens öffentliche bekannt zu machen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden, Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3)Absatz 3,Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen vom Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie durch öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 4, sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen vom Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie durch öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4)Absatz 4,Die Anhörung gemäß den Abs. 1 bis 3 hatDie Anhörung gemäß den Absatz eins bis 3 hat
bei Maßnahmen aufgrund von § 5 Abs. 2 Z 1 zumindest sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Maßnahme,bei Maßnahmen aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zumindest sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Maßnahme,
bei Maßnahmen aufgrund von § 5 Abs. 2 Z 2 zumindest ein Jahr vor dem geplanten Wirksamwerden der Maßnahmebei Maßnahmen aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, zumindest ein Jahr vor dem geplanten Wirksamwerden der Maßnahme
zu erfolgen.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40064452