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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 71/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 71/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2005,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 71/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Zahl der Praktikanten, die auf jeder Seite jährlich zugelassen werden können, sowie deren allfällige Aufteilung auf Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen ist unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Höchstzahlen, insbesondere einer bestehenden Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern, sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Notenwechsel der zuständigen Stellen festzusetzen. Entsprechende Vorschläge werden von der im Artikel 1 Absatz 4, genannten Kommission erarbeitet.
  2. Absatz 2,Sofern die für ein Kalenderjahr festgesetzte Zahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Anspruch genommenen Arbeitsplätze nicht auf das folgende Jahr übertragen. Eine Verlängerung der Dauer der Beschäftigung nach Artikel 2 Absatz eins, gilt nicht als Neuzulassung.
  3. Absatz 3,Sofern in einem Staat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, sind die Zulassungen für die Beschäftigung als Praktikant auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20004103

Dokumentnummer

NOR40064503