Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 71/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 71/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2005,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 71/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit der bereits ausgestellten Praktikantenbewilligung bleibt unberührt. Die Aussetzung des Abkommens kann drei Monate nach der Mitteilung in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20004103

Dokumentnummer

NOR40064506