Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 22
Verständigung über die Datenverarbeitung
(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.
(2) Stellt die Sicherheitsbehörde einer Vertragspartei, die Personendaten aufgrund dieses Vertrages übermittelt hat, fest, dass die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Verarbeitung richtig zu stellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.
(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Verarbeitung übermittelter personenbezogener Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064557