Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 72/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 24

Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Löschung

(1) Das Recht des Betroffenen, auf schriftlichen Antrag über die zu seiner Person verarbeiteten Daten Auskunft zu erhalten oder deren Richtigstellung oder Löschung zu erwirken, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wird.

(2) Vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

20004104

Dokumentnummer

NOR40064559