Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 24
Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Löschung
(1) Das Recht des Betroffenen, auf schriftlichen Antrag über die zu seiner Person verarbeiteten Daten Auskunft zu erhalten oder deren Richtigstellung oder Löschung zu erwirken, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wird.
(2) Vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064559