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Art. 37

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 72/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 37

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.

(3) Die Vertragsparteien können zeitweilig den Vollzug dieses Vertrages zur Gänze oder zum Teil aussetzen, falls dies die Gewährleistung der Staatssicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder die Gesundheit der Bürger erfordert. Das Treffen oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme werden einander die Vertragsparteien unverzüglich mitteilen. Das Aussetzen des Vollzuges dieses Vertrages und seine Rücknahme werden am Tag der Zustellung einer solchen Mitteilung wirksam.

(4) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.

Schlagworte

In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

20004104

Dokumentnummer

NOR40064572