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Art. 3a

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 118/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3a heute01.10.2015 BGBl. III Nr. 118/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 118/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3a

Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und 4 einschließlich der Zustellung und Beantwortung von Ersuchen, insbesondere jener nach Kapitel römisch drei, hat, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 2, unmittelbar durch die für die Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zu erfolgen.

Diese Behörden sind:

in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres – das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung,

in der Slowakischen Republik das Innenministerium der Slowakischen Republik / Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst.

(3) Artikel 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Falle, dass die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 nicht rechtzeitig erreicht werden und Maßnahmen setzen können, um unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, erfolgt die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen im Wege der nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien.

(5) Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in diesem Bereich umfasst auch den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen im Bereich der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten.

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

20004104

Dokumentnummer

NOR40174653