Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 118/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 5
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander im Einzelfall ohne vorhergehendes Ersuchen Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174637