Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 152/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.200531.12.2012 BGBl. II Nr. 152/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2005BGBl. II Nr. 152/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Lehrgang „Alphabetisierung und Basisbildung mit Erwachsenen

deutscher Muttersprache“

Paragraph 5,

Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den gemeinsam mit der Volkshochschule Floridsdorf, Wien, durchgeführten Lehrgang „Alphabethisierung und Basisbildung mit Erwachsenen deutscher Muttersprache“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Alphabetisierung und Basisbildung für Erwachsene deutscher Muttersprache“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Alphabetisierungs- und Basisbildungspädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Alphabetisierungs- und Basisbildungspädagoge“ zu verleihen.

Schlagworte

Alphabetisierungspädagogin, Alphabetisierungspädagoge

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20004115

Dokumentnummer

NOR40065000