Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 152/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.200531.12.2012 BGBl. II Nr. 152/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2005BGBl. II Nr. 152/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Lehrgang „Lust auf Sprache/n“

Paragraph 4,

Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den gemeinsam mit dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen durchgeführten Lehrgang „Lust auf Sprache/n“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Lust auf Sprache/n“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Sprachentrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Sprachentrainer“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20004115

Dokumentnummer

NOR40064999