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§ 10 AußHG 2005

Fassungen
01.10.2005 bis 30.09.2011 — BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.200530.09.2011 BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. I Nr. 50/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

4. Abschnitt:
Technische Unterstützung

Verbote

Paragraph 10,

Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
    2. Litera b
      diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Z  widerspricht, oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Ziffer eins, genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
    2. Litera b
      im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Standpunktes oder einer vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Aktion, auf Grund einer Entscheidung der OSZE oder auf Grund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065187