Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Bewilligungspflichten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 10 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, genannten Endverwendung steht.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt ist, dassDie Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 28, sichergestellt ist, dass
die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 10 Z 2 lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 erbracht werden wird unddie technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, erbracht werden wird und
kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in § 5 genannten Voraussetzungen widerspricht.kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065188