Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Ausnahmen
§ 12.Paragraph 12,
Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 10 und von der Bewilligungspflicht gemäß § 11 ausgenommen, die Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß Paragraph 10 und von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 11, ausgenommen, die
in einem Land erbracht wird, für das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gilt, oderin einem Land erbracht wird, für das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gilt, oder
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 unterliegen.mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065189