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§ 33 AußHG 2005

Fassungen
01.10.2005 bis 29.06.2012 — BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.10.200529.06.2012 BGBl. I Nr. 50/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. I Nr. 50/2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.

Text

Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in Paragraph 32, genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in Paragraph 32, Absatz 6, genannten Pflichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Artikel römisch neun und Anhang römisch zwei CWK unverzüglich dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile römisch zwei, römisch drei, römisch sechs lit. E, römisch sieben lit. B, römisch acht lit. B und römisch neun lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit anwesend zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065210