Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.
Text
Überwachungsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in § 32 Abs. 1 genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter § 23 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt.Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in Paragraph 32, Absatz eins, genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter Paragraph 23, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt. (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Absatz eins, darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40065211