Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 193/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 193/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ASP-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 193/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kontaktbetriebe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt festgestellt hat oder auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, vorzunehmenden epidemiologischen Untersuchungen zu der Auffassung gelangt ist, dass die ASP entweder von anderen Betrieben in den im Paragraph 4, oder Paragraph 5, genannten Betrieb oder von letzterem in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen innerhalb kürzestmöglicher Frist mitzuteilen.
  3. Absatz 3,In den Kontaktbetrieben ist Paragraph 4, (Maßnahmen bei Verdacht auf ASP) anzuwenden, bis das Vorliegen der ASP amtlich ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Sofern die Seuchenlage dies erfordert, wendet die Behörde in den in Absatz eins, genannten Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß Paragraph 5, (Maßnahmen bei Bestätigung von ASP) an.
  5. Absatz 5,Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065602