Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASP-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen bei Bestätigung der Vektorenpräsenz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Behörde
geeignete Labortests durchzuführen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass die Vektoren Träger des ASP-Virus sind;
weitere geeignete Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebes festzulegen.
(2)Absatz 2,Bei nachweislicher Vektorenpräsenz und wenn sich die Vektorenbekämpfung als unmöglich erweist, dürfen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren keine Schweine und erforderlichenfalls auch keine anderen Nutztiere in diesem Betrieb mehr gehalten werden.
Schlagworte
Überwachungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40065601