Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASP-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen bei Verdacht auf Vektorenpräsenz
§ 8.Paragraph 8,
Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem die ASP bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Behörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren gemäß Anhang III der ASP-Richtlinie untersucht wird. Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem die ASP bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Behörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren gemäß Anhang römisch drei der ASP-Richtlinie untersucht wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40065600