Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 193/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 193/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ASP-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 193/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

Paragraph 12,

Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von ASP festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
  2. Ziffer 2
    alle Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sowie sonstigen Gegenstände und Träger von Ansteckungsstoffen, die die ASP übertragen können, sind unschädlich zu beseitigen;
  3. Ziffer 3
    alle Gebäude und Ausrüstungen, einschließlich der Fahrzeuge, sind zu reinigen und zu desinfizieren;
  4. Ziffer 4
    epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durchzuführen;
  5. Ziffer 5
    auf den Betrieb, aus dem die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, und auf die anderen Kontaktbetriebe sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 10, anzuwenden; sofern aufgrund der epidemiologischen Untersuchungen nichts anderes angezeigt ist, sind im Ursprungsbetrieb der infizierten Schweine oder Tierkörper die Maßnahmen gemäß Paragraph 5, anzuwenden;
  6. Ziffer 6
    Die Wiederaufnahme der Schlachtung oder die Wiederverwendung der Transportmittel im Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065604