Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASP-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Schutz- und Überwachungszonen
Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung der ASP in einem Betrieb ist von der Behörde eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei km um den Seuchenbetrieb und um diese herum eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 km einzurichten.
(2)Absatz 2,Bei der Abgrenzung dieser Zonen berücksichtigt die Behörde
die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
die geografischen Verhältnisse und insbesondere natürliche oder künstliche Grenzen,
den Standort und die Nähe anderer Betriebe,
die Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen, sowie das Vorhandensein von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung,
die Einrichtungen und das Personal zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von Schweinen innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Schweine aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen.
(3)Absatz 3,Die Behörde stellt in Absprache mit dem Landshauptmann sicher, dass alle sich in der Schutz- und Überwachungszone aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den §§ 15 und 16 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate, sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen.Die Behörde stellt in Absprache mit dem Landshauptmann sicher, dass alle sich in der Schutz- und Überwachungszone aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den Paragraphen 15 und 16 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate, sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Alle Schweine der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Betriebe sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen (einschließlich Wildschweinen) nicht möglich ist.
(5)Absatz 5,Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Schweine in geschlossenen Räumen so aufzustallen, dass ein Kontakt mit Vektoren verhindert wird.
Schlagworte
Schutzzone, Verbringungsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40065605