Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2. Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
NOR40065630