Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1
18,9 Euro
für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese nicht unter Z 3 und 4 fallen für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese nicht unter Ziffer 3 und 4 fallen
21,1 Euro
für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen
12,8 Euro
für die in theoretischer Ausbildung stehenden provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c
8,8 Euro
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
NOR40065631