Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anderen Bediensteten kann in Fällen, in denen sie als Repräsentanten des Bundesministeriums für Inneres mit Außenwirksamkeit auftreten und eine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist, vom Bundesministerium für Inneres im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform gestattet werden.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Dokumentnummer
NOR40065643