Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung nach §§ 1 und 2 entfällt, wennDie Verpflichtung nach Paragraphen eins und 2 entfällt, wenn
das Bundesministerium für Inneres für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann,
eine Organisationseinheit der Bundespolizei für bestimmte begründete Fälle eine Verfügung nach Z 1 setzt,eine Organisationseinheit der Bundespolizei für bestimmte begründete Fälle eine Verfügung nach Ziffer eins, setzt,
eine dringende Amtshandlung die Notwendigkeit zum Tragen der Zivilkleidung erfordert und die Zustimmung des Leiters der jeweiligen Organisationseinheit nicht eingeholt werden kann.
(2)Absatz 2,Wird nach Abs. 1 Z 2 für mehr als 3 Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet, ist hiefür auch die Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzuholen.Wird nach Absatz eins, Ziffer 2, für mehr als 3 Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet, ist hiefür auch die Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Dokumentnummer
NOR40065644