Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 203/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 203/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 203/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Grenzübertritt in Uniform und das Tragen der Uniform im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn eine der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Personen als Verbindungsbeamter/Spezialattachè ins Ausland dienstzugeteilt wird.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates wird durch Absatz 2, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

20004154

Dokumentnummer

NOR40065648