Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Grenzübertritt in Uniform und das Tragen der Uniform im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der im § 1 Abs. 1 genannten Personen als Verbindungsbeamter/Spezialattachè ins Ausland dienstzugeteilt wird.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn eine der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Personen als Verbindungsbeamter/Spezialattachè ins Ausland dienstzugeteilt wird.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates wird durch Abs. 2 nicht berührt.Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates wird durch Absatz 2, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Dokumentnummer
NOR40065648