Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 6.Paragraph 6,
Im Ruhestand darf die Repräsentationsuniform von den unter §§ 1 und 2 angeführten Bediensteten bei jenen feierlichen Anlässen getragen werden, für die im Hinblick auf die außergewöhnlichen, den Interessen des Dienstes förderlichen Umstände im Einzelfall eine Trageerlaubnis erteilt wurde. Im Ruhestand darf die Repräsentationsuniform von den unter Paragraphen eins und 2 angeführten Bediensteten bei jenen feierlichen Anlässen getragen werden, für die im Hinblick auf die außergewöhnlichen, den Interessen des Dienstes förderlichen Umstände im Einzelfall eine Trageerlaubnis erteilt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Dokumentnummer
NOR40065647