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§ 5

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 203/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 203/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 203/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Außerhalb des Dienstes darf die vom Bundesministerium für Inneres festgelegte Dienstkleidung (Uniform) von den unter Paragraph eins, angeführten Bediensteten nur dann getragen werden, wenn keine Gefährdung dienstlicher Interessen zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung nach Absatz eins, gilt jedenfalls nicht:
    1. Ziffer eins
      wenn im Hinblick auf Zeit, Ort oder Anlass dienstliche Interessen oder das Ansehen der Exekutive gefährdet werden könnten,
    2. Ziffer 2
      bei Dienstbefreiungen, Dienstfreistellungen oder Außerdienststellungen im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19, 78 a bis 79 BDG 1979 oder 29g bis 29i VBG 1948,
    3. Ziffer 3
      wenn eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird,
    4. Ziffer 4
      vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgenommen als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen,
    5. Ziffer 5
      während der Dauer einer Suspendierung,
    6. Ziffer 6
      außer Dienst bei Teilnahme an politischen oder sonstigen öffentlichen Kundgebungen,
    7. Ziffer 7
      für die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß Paragraphen 75 bis 75 c BDG 1979, Paragraphen 29 b bis e VBG 1948 sowie einer Karenz nach Paragraphen 15 bis 15 g Mutterschutzgesetz und Paragraphen 2 bis 7 c Väter-Karenzgesetz,
    8. Ziffer 8
      bei Dienstzuteilungen zu Behörden oder Dienststellen außerhalb des Bundesministeriums für Inneres
  3. Absatz 3,Die Berechtigung nach Absatz eins, kann überdies in sonstigen begründeten Einzelfällen eingeschränkt oder auch aufgehoben werden.
  4. Absatz 4,Außerhalb des Dienstes darf die Repräsentationsuniform von den unter Paragraph 2, angeführten Bediensteten unter den in Paragraph 6, festgelegten Voraussetzungen getragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

20004154

Dokumentnummer

NOR40065646