Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Praktikantenabkommens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR40065694