Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Praktikantenabkommens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR40065695