Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 82/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2005,
Typ
Vertrag – Serbien-Montenegro
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Übereinkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
Dieses Übereinkommen kann von den Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.
Die Kündigung tritt nach Erhalt der entsprechenden Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Unterzeichnet in Wien am 15.November 2004 in zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
NOR40065699