Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 83/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 83/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 83/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Eine teilweise Aussetzung kann sich insbesondere auf bestimmte Grenzzonen, bestimmte Gemeinden innerhalb der Grenzzonen, bestimmte Wirtschaftszweige oder auf bestimmte Berufsarten beziehen, wenn es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit bereits erteilter Grenzgängerbewilligungen bleibt unberührt. Die Aussetzung des Abkommens tritt drei Monate nach der Mitteilung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004172

Dokumentnummer

NOR40065756