Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über
die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,
die Beschäftigung von Ausländern und
die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40065755