Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung ist zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses Abkommens aufgenommen werden soll, oder
keine Gewähr gegeben erscheint, dass bei der Beschäftigung des Antragstellers die am Ort der Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, oder
der Grenzgänger nicht auf einem Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers beschäftigt werden soll.
(2)Absatz 2,Die Grenzgängerbewilligung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen der Entziehung einer Grenzgängerbewilligung treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Grenzgängers sichernden gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40065754