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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 83/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 83/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 83/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien (in der Folge nur „zuständige Stellen“ genannt) sind:
    • Strichaufzählung
      in der Tschechischen Republik: das Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik;
    • Strichaufzählung
      in der Republik Österreich: das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen. Die zuständigen Stellen verpflichten sich, hievon einander zu informieren.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte tschechisch-österreichische Kommission (in der Folge nur „Kommission“ genannt) eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern beider Staaten besteht. Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag der zuständigen Stelle einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004172

Dokumentnummer

NOR40065747