Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,
die Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder der Republik Österreich sind,
ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in einer der in Artikel 1 genannten Grenzzone haben, in die sie täglich zurückkehren, und
eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Staates ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40065748