Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Bewerber, die nach diesem Abkommen zur Ausübung einer Beschäftigung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei (in der Folge nur „Gastland“ genannt) zugelassen werden sollen, richten an die zuständige Stelle ihres Staates ein schriftliches Ansuchen auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Grenzgänger. Das Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen Angaben zu enthalten und muss auch die Art der beabsichtigten Beschäftigung sowie den Namen des Arbeitgebers anführen. Die zuständige Stelle überprüft sodann, ob das Ansuchen allen Formalerfordernissen entspricht und leitet es an die zuständige Stelle des Gastlandes weiter.
(2)Absatz 2,Soweit die Voraussetzungen nach diesem Abkommen und keine Versagungsgründe nach Artikel 9 dieses Abkommens vorliegen, kann die zuständige Stelle des Gastlandes eine Grenzgängerbewilligung ausstellen.
(3)Absatz 3,Die Grenzgängerbewilligung kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Sie kann um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.
(4)Absatz 4,Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Verlängerung der Grenzgängerbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und mindestens einmal jährlich überprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im Artikel 2 Abs. 3 genannten Kommission mitzuteilen.Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Verlängerung der Grenzgängerbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und mindestens einmal jährlich überprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im Artikel 2 Absatz 3, genannten Kommission mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40065749