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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 83/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 83/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 83/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Zahl der Grenzgänger, die aufgrund dieses Abkommens im Gebiet beider Staaten zugelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen, Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen werden von den zuständigen Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt.
  2. Absatz 2,Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger und ihre allfällige Änderung erstattet die in Artikel 2 Absatz 3, genannte Kommission. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt aufgrund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtung allfälliger Höchstzahlen, insbesondere einer bestehenden Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern. Die während der Laufzeit gemeldeten, aufgrund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Staat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004172

Dokumentnummer

NOR40065750