Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Zahl der Grenzgänger, die aufgrund dieses Abkommens im Gebiet beider Staaten zugelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen, Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen werden von den zuständigen Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt.
(2)Absatz 2,Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger und ihre allfällige Änderung erstattet die in Artikel 2 Abs. 3 genannte Kommission. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt aufgrund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtung allfälliger Höchstzahlen, insbesondere einer bestehenden Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern. Die während der Laufzeit gemeldeten, aufgrund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Staat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger und ihre allfällige Änderung erstattet die in Artikel 2 Absatz 3, genannte Kommission. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt aufgrund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtung allfälliger Höchstzahlen, insbesondere einer bestehenden Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern. Die während der Laufzeit gemeldeten, aufgrund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Staat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40065750