Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 83/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 83/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2005,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 83/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann die Beschäftigung unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig und die im Gastland geltenden Rechtsvorschriften auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Beschäftigungszeiten, die aufgrund einer Grenzgängerbewilligung zurückgelegt werden, sind

auf Beschäftigungszeiten, mit denen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung im Gastland erworben werden, nicht anrechenbar.

  1. Absatz 3,Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind zur Einreise und für die Dauer ihrer Beschäftigung zum Aufenthalt im Gebiet beider Staaten berechtigt. Vorschriften über die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln bleiben unberührt.
  2. Absatz 4,Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist für den Grenzgänger kosten- und gebührenfrei. Im Übrigen finden hinsichtlich der Kosten und Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften beider Staaten Anwendung.

Schlagworte

Einreisetitel

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004172

Dokumentnummer

NOR40065751