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Art. 25

Fassungen
ab 23.10.2004 — BGBl. III Nr. 84/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute23.10.2004 BGBl. III Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

23.10.2004BGBl. III Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 25

Hilfe und Schutz für Opfer

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um den Opfern von Straftaten nach diesem Übereinkommen insbesondere im Fall der Androhung von Vergeltung oder der Einschüchterung Hilfe und Schutz zu gewähren.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat schafft geeignete Verfahren, um den Opfern der Straftaten nach diesem Übereinkommen Zugang zu Entschädigung und Rückerstattung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat ermöglicht vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts, dass die Auffassungen und Anliegen der Opfer in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Gesetzesnummer

20004175

Dokumentnummer

NOR40065914