(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um Personen, die an organisierten kriminellen Gruppen beteiligt sind oder waren, zu ermutigen,
a)Litera a den zuständigen Behörden beispielsweise zu folgenden Fragen für Ermittlungs- und Beweiszwecke nützliche Informationen zu liefern:
i)Litera i Identität, Art, Zusammensetzung, Struktur, Standort oder Tätigkeiten organisierter krimineller Gruppen;
ii)Sub-Litera, i, i Verbindungen, einschließlich internationaler Verbindungen, zu anderen organisierten kriminellen Gruppen;
iii)iii Straftaten, die organisierte kriminelle Gruppen begangen haben oder begehen könnten;
b)Litera b den zuständigen Behörden sachbezogene, konkrete Hilfe zu gewähren, die dazu beitragen könnte, organisierten kriminellen Gruppen ihre Ressourcen oder die Erträge aus Straftaten zu entziehen.