Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 1
1. Die Parteien beschließen, in Podgorica Außenstellen ihrer in Belgrad ansässigen Botschaften zu gründen mit der Bezeichnung „Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro, Außenstelle und Koordinationsbüro Podgorica“ beziehungsweise „Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro, Außenstelle und Koordinationsbüro Podgorica” (im Weiteren: die Außenstellen) und sie gemeinsam unterzubringen.
2. Im Einklang mit Artikel 12 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (im Weiteren: Wiener Übereinkommen) werden die Parteien die Eröffnung der Außenstellen gemeinsam dem Außenministerium von Serbien und Montenegro melden und die für die Errichtung notwendige Zustimmung einholen.
3. Die Errichtung der Außenstellen berührt nicht die diplomatische und konsularische Tätigkeit der Botschaften der Parteien in Belgrad.
4. Die Parteien bestimmen den 1. September 2005 als Zieldatum für die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40065966