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Art. 1

Fassungen
ab 13.06.2005 — BGBl. III Nr. 93/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute13.06.2005 BGBl. III Nr. 93/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.06.2005BGBl. III Nr. 93/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 1

1. Die Parteien beschließen, in Podgorica Außenstellen ihrer in Belgrad ansässigen Botschaften zu gründen mit der Bezeichnung „Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro, Außenstelle und Koordinationsbüro Podgorica“ beziehungsweise „Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro, Außenstelle und Koordinationsbüro Podgorica” (im Weiteren: die Außenstellen) und sie gemeinsam unterzubringen.

2. Im Einklang mit Artikel 12 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (im Weiteren: Wiener Übereinkommen) werden die Parteien die Eröffnung der Außenstellen gemeinsam dem Außenministerium von Serbien und Montenegro melden und die für die Errichtung notwendige Zustimmung einholen.

3. Die Errichtung der Außenstellen berührt nicht die diplomatische und konsularische Tätigkeit der Botschaften der Parteien in Belgrad.

4. Die Parteien bestimmen den 1. September 2005 als Zieldatum für die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

20004187

Dokumentnummer

NOR40065966